F. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (S. 73-74)
I. Nicht verfahrensabhängige Rechtsbehelfe
1. Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, der weder form- noch fristgebunden ist und vorzugsweise gegen das dienstliche Verhalten eines Amtsträgers oder seine Sachbehandlung eingelegt wird. Rechtstheoretisch stellt die Dienstaufsichtsbehörde eine Anregung an die Verwaltung dar, sich selbst hinsichtlich der Beachtung ihrer Bindung an Recht und Gesetz zu kontrollieren. Der Anspruch des Beschwerdeführers geht auf Bearbeitung der Beschwerde in angemessener Frist und Erteilung eines Bescheides, nicht auf eine Bescheidung bestimmten Inhalts. Entscheidungsberufen ist allein der Dienstvorgesetzte des angegriffenen Amtsträgers, also der Anstaltsleiter, wenn es um das Verhalten eines Justizvollzugsanstaltsbeamten geht und der zuständige Gerichtspräsident, wenn die dienstliche Haltung eines Richters angegriffen wird, wobei richterliche Entscheidungen der Dienstaufsicht nicht unterliegen und damit nicht Gegenstand einer Dienstaufsichtsbeschwerde sein können (§ 36 Abs. 1 DRiG). Keine richterliche Entscheidung trifft der Vollstreckungsleiter, wenn es um Justizverwaltungsakte geht und etwa der Richter der Jugendkammer, der einfach auf Anschreiben nicht reagiert. Nur wenn richterliche Untätigkeit der Ablehnung einer gebotenen Entscheidung gleichkommt und damit eine Rechtsverweigerung darstellt, ist neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine vor Gericht anzubringende Untätigkeitsbeschwerde ausnahmsweise zulässig.
Beispiel:
In sechs Monaten wird die Restjugendstrafe des X. aussetzungsreif. Der Verteidiger schreibt aber schon jetzt an den Vollstreckungsleiter und beantragt Aussetzung sowie einen Gesprächstermin. Der Vollstreckungsleiter reagiert nicht, auch nicht, als sich der Verteidiger nach dem Eingang seiner Schreiben erkundigt. Hier kann nur Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Seit sechs Monaten ist die Restjugend- strafe des X. aussetzungsreif, ohne dass eine Entscheidung getroffen ist. Anfragen des Verteidigers bleiben unbeantwortet. Neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde könnte hier auch an eine Untätigkeitsbeschwerde zum übergeordneten Gericht gedacht werden. Der Vollzugsbeamte A. redet den 19 Jahre alten X. trotz dessen Protests ständig mit „Du“ an. Hier ist die Dienstaufsichtsbeschwerde zum Anstaltsleiter gegeben.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein schwacher Rechtsbehelf, der im Justizjargon als „formlos, fristlos, zwecklos“ qualifiziert wird. Die Beschwerde hat nur selten Erfolg und wird meist nach Einholung einer Stellungnahme des angegriffenen Richters oder Beamten zurückgewiesen. Die Vollstreckung von Maßnahmen wird durch die Beschwerde nicht gehemmt, kann aber aufgeschoben werden. Erhält der Beschwerdeführer einen ablehnenden Bescheid, kann er nur weitere Dienstaufsichtsbeschwerde an den nächst höheren Dienstvorgesetzten erheben.
Hinweis:
Dienstaufsichtsbeschwerden sollten gut überlegt sein. Sind sie wie meistens erfolglos, vergiften sie nur das Klima zwischen dem Amtsträger und dem Beschwerdeführer, wobei letzterer meist im Aufgabenbereich des Beamten oder Richters verbleibt und diesem quasi ausgeliefert ist. I.d.R. sind die Beschwerden Schüsse, die „nach hinten losgehen“. Gefangene, die einen Verteidiger haben, sollten sich vor Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde mit diesem besprechen und ihm notfalls die Erhebung der Beschwerde überlassen.
2. Gnadengesuch
Solange im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug der Jugendstrafe und von Maßregeln eine gesetzlich vorgesehene Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden kann (etwa über eine Reststrafenaussetzung), wird das weder an Fristen noch Formen gebundene Gnadengesuch keinen Erfolg haben. Der Platz dieses Rechtsbehelfs ist vielmehr da, wo es mittels eines ordentlichen Verfahrens nicht – mehr – möglich ist, Strafen oder Maßregeln zu erlassen, auszusetzen, zu mildern oder ihre Vollstreckung aufzuschieben, Nebenfolgen einer Verurteilung zu mildern oder zu beseitigen.
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