Kapitel 4: Vertragliche Störfallvorsorge (S. 73-74)
„Die Zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind." Charles de Gaulle (1880 – 1970), französischer General und Politiker
Störfälle sind in diesem Werk in zwei Gruppen eingeteilt worden – interne und externe. Die Ursache interner Störfälle liegt in der Sphäre eines Vertragsteils, der die versprochene Leistung nicht erbringen kann oder will. Externe Störfälle resultieren aus einer Änderung der Begleitumstände, welche die angestrebte Ausgewogenheit des Pflichtenkatalogs durcheinanderbringt.
A. Gestaltungsziel bei internen Störfällen: Beschleunigung
Interne Störfälle werden durch die Pflichtverletzung eines Vertragspartners ausgelöst. Entweder kann oder will er nicht mehr leisten. Nur im Ausnahmefall vermag der Vertrag diese Situation unmittelbar zu verhindern. Ist die Abgabe einer bestimmten Willenserklärung geschuldet, kann diese direkt in den Vertrag aufgenommen werden. Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt wird so verhindert, dass der Verkäufer nach Kaufpreiszahlung die Mitwirkung an der dinglichen Einigung (§ 929 Satz 1 BGB) verweigert. Er selbst wird umgekehrt dadurch geschützt, dass seine Erklärung erst mit Eintritt einer Bedingung (der vollständigen Kaufpreiszahlung) wirksam wird.
Dieser Mechanismus versagt allerdings bei Erklärungen, die bedingungsfeindlich sind. Deshalb kann er insbes. nicht beim Immobilienkauf eingesetzt werden, weil dort die Einigung über den Eigentumsübergang, also die sog. Auflassung, gem. § 925 Abs. 2 BGB nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann. Umgekehrt kann der Vertrag jedoch auch eine pflichtwidrige Verfügung wirksam verhindern, indem in ihm ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB) vereinbart wird. Dieses wirkt dinglich, seine Missachtung hindert den Übergang der Forderung auf den Zessionar. 80 Im Normalfall dagegen ist pflichtwidriges Verhalten mit einer Sanktion gegen den Schuldner zu ahnden. Aufgabe des Vertrages kann es dann nur sein, den Inhalt dieser Sanktion bereits festzulegen. Oder Mechanismen zu verwenden, mit denen sie sich leichter durchsetzen lässt. Derartige Regelungen sind nicht unbedingt notwendig: Fehlen sie im Vertrag, greifen die gesetzlichen Vorgaben, mit deren Hilfe der Gläubiger seine Interessen feststellen lassen und durchsetzen kann. Die Funktion vertraglicher Regelungen zur Vorsorge gegen interne Störfälle beschränkt sich darauf, den Aufwand zu verringern, den der Gläubiger betreiben muss, um die Pflichtverletzung ahnden zu lassen. Mit anderen Worten: Sie beschleunigen die Abwicklung des gestörten Schuldverhältnisses.
I. Fehlende Leistungsbereitschaft des Schuldners
Ist der Schuldner nicht (mehr) dazu bereit, die versprochene Leistung zu erbringen, obwohl sie ihm unverändert möglich wäre, ist zu unterscheiden. Hat der Gläubiger noch sein ursprüngliches Interesse daran, die Leistung zu erhalten, also sein Primärinteresse? Oder ist dieses weggefallen und durch ein Sekundärinteresse ersetzt worden? Nämlich durch das Ziel, statt der Leistung Schadensersatz zu erhalten, aus dem Vertrag „aussteigen" zu können oder gar beides? Besteht das Primärinteresse noch, muss der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Willen des Schuldners durchsetzen. Das geht nur mithilfe von Zwang. In einer Rechtsordnung, die dem Staat das Gewaltmonopol einräumt, ist auch nur dieser dazu berechtigt, Zwangsmaßnahmen durchzuführen. Der Gläubiger darf somit nicht selbst den Widerstand des Schuldners brechen. Er muss sich an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren halten und sich der Hilfe staatlicher Organe bedienen – Selbstjustiz ist ausgeschlossen.
Dieses Verfahren ist in den §§ 740 ff. ZPO geregelt. Bevor die dort vorgesehenen Sanktionen der staatlichen Vollstreckungsorgane gegen den Schuldner eingesetzt werden, muss sich der Rechtsstaat allerdings darüber sicher sein, dass der durchzusetzende Anspruch tatsächlich besteht. Diese Gewissheit verschafft sich der Staat im Rahmen des – ebenfalls in der ZPO geregelten – Erkenntnisverfahrens. Um die Erkenntnisse des Gerichts für das Vollstreckungsverfahren nutzbar zu machen, erhält der erfolgreiche Gläubiger als Ergebnis des Erkenntnisverfahrens einen Vollstreckungstitel, einen „Gewaltanwendungsgutschein", der es ihm erlaubt, vom Staat den Einsatz von Zwangsmaßnahmen gegen den unwilligen Schuldner zu verlangen.
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