Teil 1 ,Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen (S. 1-2)
A. Entwicklung des Schmerzensgeldes
Als richtungsweisende Entscheidung i.S.d. Ersatzcharakters des Schmerzensgeldes wird das 1 Urteil des RG v. 15.11.18822 gewürdigt. Das ausschlagende Moment bei der Bemessung sollten Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sein, i.Ü. richte sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach den Umständen des konkreten Falles. Das Geldäquivalent für die erlittenen Schmerzen könne als solches nicht als Privatstrafe im technischen Sinne erklärt werden.4 Neben dieser Ausgleichsfunktion wurde aber auch die Ansicht vertreten, dass eine Entschädigung für verletzte immaterielle Güter nur im Wege der Genugtuung stattfinden kçnne.5 Aber auch von Vertretern der Genugtuungslehre ist stets der Ausgleichsgedanke der Genugtuung betont worden. Dennoch hat die in starkem Maße am Schuldmoment orientierte Genugtuungslehre pçnalisierende Tendenzen gefördert.
Nach dem Zweiten Weltkrieg fand in der Rechtsprechung die erste große Auseinandersetzung zum Schmerzensgeldrecht im Beschl. des großen Zivilsenats v. 06.07.19557 statt. Im ersten der drei Leitsätze dieses Beschlusses heißt es: „Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 8478BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermçgensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.“
Besonders bedeutsam ist der ausdrckliche Hinweis des BGH, dass Ziel und Inhalt des 3 Anspruchs in erster Linie ein Ausgleich des Nichtvermçgensschadens sind, dass der Anspruch aber auch der Genugtuung dienen soll. Diese Genugtuungsfunktion weist auf die rechtsgeschichtliche Herkunft des Anspruchs aus dem Strafrecht hin, so wenig auch ein strafrechtlicher Inhalt damals und erst recht heute noch angenommen wird. Die Einbeziehung der Genugtuungsfunktion in den Schmerzensgeldanspruch durch die Rechtsprechung war neu. Bis zu dieser Entscheidung des großen Zivilsenats war die h.M. in Lehre und Rechtsprechung, dass der Schmerzensgeldanspruch ausschließlich Ausgleichsfunktion hatte.
Im Anschluss an die Entscheidung des großen Zivilsenats des BGH sind mehrere Monografien zum Schmerzensgeld erschienen.10 Lieberwirth, der auch schon frher auf die Reformbedrftigkeit des Schmerzensgeldrechts hingewiesen hatte,11 fhrt in der Einleitung aus, welche Bedeutung dem Anspruch auf Schmerzensgeld in der Praxis zukommt.12 Er kritisiert, dass viel zu niedrige Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt wurden und werden und fordert, der Anregung des 45. Deutschen Juristentages (1964) zu der Frage zu folgen: Empfiehlt sich eine Neuregelung der Verpflichtung zum Geldersatz für immateriellen Schaden?
5 Lieberwirth weist zur vom BGH angesprochenen Genugtuungsfunktion ausdrcklich darauf hin, dass diese schon in den 60er Jahren als fragwrdig erschienen sei, weil sie in den meisten Fällen gar nicht zur Geltung kommen kçnne, weil nicht der Schädiger, sondern dessen Versicherer das Schmerzensgeld bezahle. Lieberwirth konnte damals in diesem Zusammenhang die Entwicklung der Rechtsprechung in der Folgezeit nicht erahnen, dass nämlich unter Fhrung des BGH von den Gerichten das hçchste Schmerzensgeld in Fällen schwerster Hirnschädigungen zuerkannt werden wrde, in Fällen also, in denen jede Genugtuung fr den Verletzten ausscheidet. 6 Nach der Entscheidung des großen Zivilsenats aus dem Jahr 1955 hat sich jahrzehntelang nicht allzu viel in der Rechtsprechung zum Schmerzensgeld getan. Insbes. sind die zuerkannten Beträge insgesamt, aber auch im Einzelfall zu gering geblieben und auch die zum Schmerzensgeld aufgekommenen Fragen prozessualer Art blieben viel zu lange unbeantwortet.
7 Schon bald beklagte Gelhaar, dass die Instanzgerichte die Vorgaben des BGH ignorierten, der habe erkennen lassen, dass im Allgemeinen ganz erheblich hçhere Beträge als Schmerzensgeld zugebilligt werden mssten, als es bis 1955 geschah, um dem Zweck des Schmerzensgeldes gerecht zu werden. Er machte deutlich, dass Schmerzensgeldbeträge von 300,00 RM oder 800,00 RM, die vor dem 2. Weltkrieg fr eine Beinamputation zuerkannt worden waren, zweifellos unzureichend seien. Er musste sogar darauf hinweisen, dass der BGH in einem Fall das Schmerzensgeld von 7.000,00 DM auf 15.000,00 DM heraufgesetzt hatte, weil das OLG das Alter des Verletzten und damit den Zeitraum, fr den er das Leid zu ertragen hatte, nicht ausreichend bercksichtigt hatte.
8 Auch viele Jahre später beklagte Teplitzky,16 dass die einhellig adaptierte, schçne und richtige These des BGB von den Gerichten aller Instanzenzge im praktischen Ergebnis nicht umgesetzt worden sei. Er verweist darauf, dass schwere Dauerschäden immer noch mit einem Schmerzensgeld i.H.v. max. 10.000,00 DM ausgeglichen sein sollten.
9 Steffen bezeichnet das Schmerzensgeld für jeden Haftungsrichter als eine besondere Herausforderung, was mit der einzigartigen Spannung zu tun habe zwischen der Weite des BGB-Konzepts, was das Schadensfeld betreffe, und der Enge seiner Schmerzensgeldberechtigung.
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